Veröffentlichung - Information bezüglich der Wahlplakatierung - Wahlen 2025

Information bezüglich der Wahlplakatierung - Wahlen 2025

Ab Freitag, 10. Januar 2025 kann für die Bundestagswahlen sowie die Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahlen 2025 plakatiert werden:

 

1.) Alle Wahlplakate bis zu einer maximalen Größe von DIN A 1 (84 x 60 cm) gelten innerhalb der Ortslagen Maxdorf, Birkenheide sowie Fußgönheim unter der Voraussetzung, dass die Auflagen zum Plakatieren eingehalten werden, grundsätzlich als genehmigt.

 

2.) Diese Genehmigung gilt auch für im Rahmen der Landratswahlen eventuell notwendigen Stichwahlen.

 

3.) Für Wahlplakate, welche ein größeres Format als DIN A 1 besitzen, ist eine Erlaubnis bei der Verbandsgemeinde Maxdorf zu beantragen.

 

4.) Baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen des Landesstraßengesetzes sowie des Bundesfernstraßengesetzes bleiben von der Erlaubnis unberührt.

 

Unabhängig von der Größe der Plakate gelten beim Aufhängen der Wahlplakate, Werbebanner sowie Großflächenplakate die allgemeinen Regeln für Plakatierungen; insbesondere muss eine Behinderung oder Gefahr für den Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

 

Auflagen zum Plakatieren:

 

- Wahlplakate dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.

 

- An Privatgebäuden und auf Privatgelände darf nicht ohne Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers plakatiert werden.

 

- Wahlplakate dürfen aus Neutralitätspflicht auch nicht an öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder dem Rathaus sowie an anderen Gebäuden, welche als Wahllokale dienen, angebracht werden.

 

- Um Wahlplakate außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen aufzuhängen, muss zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität in Speyer eingeholt werden.

 

- Durch das Aufstellen von Plakaten, Werbebannern sowie Großflächenplakaten darf der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.

 

- Das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen ist untersagt.

 

- Plakate dürfen nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden; wie zum Beispiel an den Außenseiten der Geländer von Brücken, welche über die Straßen führen.

- Plakate dürfen nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder (zum Beispiel an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven etc.) beeinträchtigt werden.

 

- Plakate dürfen nicht auf Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen gestellt werden.

 

- Die Plakate müssen so verankert bzw. befestigt werden, dass auch bei starkem Wind eine Gefährdung Dritter durch Herabstürzen oder Umfallen ausgeschlossen ist. Hierzu müssen Plakate regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) auf Standfestigkeit, Beschädigungen etc. untersucht und gegebenenfalls instandgesetzt oder entfernt werden.

 

- Die Plakate dürfen nicht im Bereich von Gehwegen aufgestellt werden, welche eine Breite von weniger als 1,50 m haben. Ansonsten ist sicherzustellen, dass eine Gehwegfläche von mindestens 1 m zur ungehinderten Benutzung zur Verfügung bleibt. Im Bereich von Geh- bzw. Radwegen ist ein Lichtraumprofil (Mindesthöhe bis Unterkante Plakat) von 2,20 Meter (auf Gehwegen) bzw. 2,40 Meter (auf Rad- bzw. Geh- und Radwegen) einzuhalten.

 

Die Wahlplakate für die Bundestags-, Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahlen am 23. Februar 2025 sind spätestens am 3. März 2025 zu entfernen.

 

Sollte es im Rahmen der Landratswahlen zu Stichwahlen kommen, sind diese Wahlplakate bis zum 17. März 2025 zu entfernen.

 

Bei Fragen zur Plakatierungserlaubnis können Sie uns unter der Telefonnummer 06237/401-136 oder unter der E-Mail-Adresse Ordnungsamt@vg-maxdorf.de kontaktieren.

 

(Ordnungsamt)