Verunreinigung durch Hundekot


In letzter Zeit werden zunehmend Beschwerden über frei umherlaufende Hunde sowie über Verunreinigungen auch von Privatgrundstücken durch Hundekot vorgetragen. Gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Maxdorf vom 30.10.2018 ist es verboten, Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze) sowie in öffentlichen Anlagen (öffentlich zugängliche Grün-, Erholungs- und Sportanlagen, Buswartehallen, Grillplätze) unangeleint zu führen oder frei umherlaufen zu lassen. Außerhalb bebauter Ortslagen gilt dies nicht grundsätzlich, hier müssen Hunde jedoch umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern.


Grundsätzlich sind Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten, d. h. so, dass sie nicht ohne menschliches Zutun das Grundstück verlassen können. Bei Beachtung dieser Pflichten lassen sich Haftungsansprüche, eine ordnungsbehördliche Verfügung gegen den Hundehalter oder gar die Einstufung des Hundes als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz mit den daraus resultierenden Konsequenzen vermeiden.


Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Halter und Führer von Hunden gemäß § 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung dafür sorgen müssen, dass Straßen, öffentliche Anlagen und Gehflächen und Privatgrundstücke nicht verunreinigt werden. Zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer von Hunden verpflichtet. Es sollte jedoch auch dafür gesorgt werden, dass „das Geschäft“ nicht auf Privatflächen verrichtet wird und auch dort der Kot unverzüglich aufgenommen und entsorgt wird.


Verstöße gegen die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung können gem. § 5 Gefahrenabwehrverordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Um Beachtung dieses Hinweises wird gebeten.


Verbandsgemeindeverwaltung Maxdorf


– örtliche Ordnungsbehörde –